Auf die Verfassungsbeschwerde, oder genauer auf den außerdem gestellten Eilantrag, des AK Vorratsspeicherung erfolgte nun eine erste Entscheidung. Leider wurde nicht die generelle 6 monatige Speicherung als problematisch gesehen, sondern erst die Art der Verwendung der dadurch vorhandenen Daten. Immerhin ergab sich eine Einschränkung: Ermittlungen mit den Daten müssen begründet werden und auf anderem Wege wesentlich schwerer oder gar unmöglich sein. Ein klarer Unterschied zum im Gesetz genannten Verwendungszweck also, wo es schon lapidarer “per Telekommunikation begangen” heißt.
Da die Bundesregierung dem Gericht bis zum 1. September nun einen Bericht vorlegen muss, wird die Hauptverhandlung wahrscheinlich erst gegen Jahresende stattfinden. IMHO ist es damit nur ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ich hätte mir erhofft, dass die verdachtsunabhängige Speicherung an sich schon als Problem gesehen wird. Es ist mir an der Stelle auch wenig Trost das mit der neuen Einschränkung ein juristisches Vorgehen gegen ein missbräuchliches Verwenden der Daten zumindest erleichtert wird. Denn das Kind ist ja dann bereits in den Brunnen gefallen. Ein echtes Zeichen gegen die Verabschiedung von der Verhältnismäßigkeit wäre es nur mit einem kompletten Verbot der pauschalen und verdachtsunabhängigen Speicherung gewesen. Allerdings ist dies immer noch was ich mir dann eben von der Hauptverhandlung erhoffe, wenngleich die Richter sich auch in anderen Fällen noch nicht klar gegen allgemeine Speicherung ausgesprochen haben [1]. Andererseits nimmt die Sache natürlich nicht die Hauptverhandlung vorweg.
Solange die Daten existieren, werden auch immer Interessen vorhanden sein, die Nutzungsmöglichkeit doch noch irgendwie zu erweitern. Es ist also schon denkbar, dass dann jedes Mal neu prozessiert werden muss, will man eine weitere Öffnung erneut verhindern. Bei den 4% mehr ist es wirklich fraglich, ob das all den Aufwand rechtfertigt.
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[1]
Grundsätzlich schlossen die Karlsruher Richter das Scannen von Autokennzeichen nicht aus, stellten aber hohe Anforderungen an verfassungsgemäße Bestimmungen.
heise.de